
Unbelegte Brötchen sind noch kein Frühstück im steuerlichen Sinne
Morgens halb zehn in Deutschland
ein Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern eine bezahlte Arbeitspause. Nicht nur Zeit für private Gespräche. Die Mitarbeiter sollen währenddessen mit den Kollegen anderer Bereiche und der Führungsetage
in Kontakt treten und sich bereichsübergreifend auch zu beruflichen Angelegenheiten austauschen. Das funktioniert natürlich in einer lockeren, ungezwungeneren Umgebung einfacher.
Das erkannte auch ein Arbeitgeber und stellte seinen Mitarbeitern in der unternehmenseigenen Kantine täglich eine Auswahl an verschiedenen Brötchen, wie Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinenbrötchen, Schokobrötchen, Roggenbrötchen etc. zur Verfügung. Daneben konnten sich die Mitarbeiter am Getränkeautomaten unentgeltlich einen Tee, Kaffee oder ein anderes Heißgetränk zubereiten. Die Brötchen mit Butter, Käse, Wurst oder Marmelade zu belegen, war von Seiten des Arbeitgebers nicht vorgesehen. Denn unstreitig schmeckten die bereitgestellten Brötchen auch ohne Belag.
Doch ist das bereits eine Frühstücksmahlzeit? Und warum ist das steuerlich interessant? Ganz einfach: Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Mahlzeit, so ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Im beschriebenen Fall bejahte das Finanzamt die Frage nach der Frühstücksmahlzeit im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung. Die Finanzbeamten begründeten ihre Auffassung mit den geänderten Essgewohnheiten, wonach eine Brezel oder ein Croissant und ein Coffee to go für viele das Frühstück darstellt. Der Arbeitgeber sah in den bereitgestellten Backwaren und Heißgetränken jedoch keine Frühstücksgestellung, sondern eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit und zog vor Gericht. Finanzgericht und Bundesfinanzhof gaben ihm Recht.
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit im Sinne von Frühstück, Mittagessen oder Abendbrot, so handelt es sich in der Regel um einen geldwerten Vorteil. Damit ist die Mahlzeit als Sachbezug in der Lohnabrechnung des einzelnen Mitarbeiters zu berücksichtigen. Ob es sich im Einzelfall um eine Mahlzeit handelt, hängt aber immer von der allgemeinen Lebensauffassung ab. Danach gehört zum Mindeststandard eines Frühstücks in Form von Brötchen oder Backwaren in Kombination mit Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich. Dieser fehlte aber gerade im entschiedenen Fall. Daher sahen die Richter in der Bereitstellung der Backwaren und Heißgetränke keine steuerbare Gegenleistung zu der von den Mitarbeitern zu erbringenden Arbeitsleistung. Vielmehr handelte es sich um Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen, denen kein Entlohnungscharakter zukommt. Dies wurde noch dadurch unterstrichen, dass der Verzehr überwiegend während der bezahlten Arbeitszeit möglich war und nicht in den regulären Arbeitspausen. Im Ergebnis bestätigten die Richter die Auffassung des Arbeitgebers, der eine steuerfreie Aufmerksamkeit annahm. Ein Ansatz des Sachbezugswertes für ein Frühstück (aktuell 1,77 Euro je Frühstück) kam daher nicht in Betracht.
(Stand: 30.09.2019)
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